§ 58 – Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister
(1) Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden, normal normal aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder normal die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist. normal normal arabic (2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt. Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber, dass Eintragungen nur in Bezug auf die durch die Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen. Satz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Es wird ein Sorgeregister für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern beim zuständigen Jugendamt geführt.
- Eintragungen im Sorgeregister erfolgen bei bestimmten Sorgeerklärungen oder gerichtlichen Entscheidungen zur elterlichen Sorge.
- Wenn keine Eintragungen im Sorgeregister vorhanden sind, kann die Mutter auf Antrag eine schriftliche Auskunft vom Jugendamt erhalten.
- Die Mutter muss dafür das Geburtsdatum, den Geburtsort des Kindes und den Namen des Kindes bei der Geburt angeben.
- Bei teilweiser gerichtlicher Entscheidung zur elterlichen Sorge erhält die Mutter ebenfalls eine Auskunft über die betroffenen Teile.